AGB

1. All­ge­meines, Geltungsbereich

1.1 Die vor­liegen­den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle gegen­wär­ti­gen und zukün­fti­gen Geschäfts­beziehun­gen der Micro­vista GmbH, nach­fol­gend MICROVISTA, mit Kun­den (nach­fol­gend AUFTRAGGEBER), die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder juris­tis­che Per­so­n­en des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Son­derver­mö­gens sind.

1.2 Mit Erteilung des Auf­trags, spätestens jedoch mit Abnahme der Leis­tung bzw. Annahme der Liefer­ung, erk­lärt der AUFTRAGGEBER sein verbindlich­es Ein­ver­ständ­nis zu diesen Geschäftsbedingungen.

1.3 Abwe­ichende oder ergänzende All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des AUFTRAGGEBERS wer­den nicht Ver­trags­be­standteil, auch wenn Ihnen nicht aus­drück­lich wider­sprochen wurde. 1.4 Änderun­gen, Ergänzun­gen oder son­stige Nebenabre­den von Verträ­gen bedür­fen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung.

 

2. Ver­tragsab­schluss, Auf­trags­durch­führung, Preise

2.1 Ange­bote der MICROVISTA sind freibleibend, sofern die Bindung an das Ange­bot nicht schriftlich ver­merkt ist.

2.2 Der Ver­trag kommt durch eine schriftliche Auf­trags­bestä­ti­gung der MICROVISTA zus­tande. Für den Umfang der ver­traglich geschulde­ten Leis­tun­gen ist auss­chließlich die schriftliche Auf­trags­bestä­ti­gung maßge­blich. Die schriftliche Auf­trags­bestä­ti­gung wird durch die Rech­nung erset­zt, wenn der Auf­trag durch MICROVISTA sofort aus­ge­führt wird.

2.3 Der AUFTRAGGEBER hat MICROVISTA rechtzeit­ig alle erforder­lichen Unter­la­gen, wie Zeich­nun­gen, Pläne, Berech­nun­gen oder Bescheini­gun­gen vorzule­gen, für etwaige benötigte Genehmi­gun­gen und Freiga­ben zu sor­gen, jed­erzeit auf­trags­be­zo­ge­nen Auskün­fte zu erteilen und vor Beginn der Prü­fung die notwendi­gen Prü­fungsvor­bere­itun­gen zu tre­f­fen, d. h. vor allem die Prü­fob­jek­te zugänglich zu machen. Kommt der AUFTRAGGEBER diesen Pflicht­en trotz Frist­set­zung durch MICROVISTA nicht nach, so ist der Ver­trag mit Fristablauf aufge­hoben. In diesem Fall ist MICROVISTA berechtigt, eine Entschädi­gung nach § 642 BGB zu fordern.

2.4 Die Preise ver­ste­hen sich in Euro, zuzüglich der geset­zlichen Umsatzs­teuer ab Werk ohne Verpackung.

 

3. Ter­mine, Fris­ten, Verzug

3.1 Von MICROVISTA genan­nte Liefer­t­er­mine oder ‑fris­ten sind grund­sät­zlich unverbindlich, soweit nicht im Einzelfalle aus­drück­lich verbindliche Liefer­t­er­mine (Fix­ter­mine) vere­in­bart wor­den sind. Ist ein aus­drück­lich­er Fix­ter­min nicht vere­in­bart, tritt Leis­tungsverzug erst nach Leis­tungsauf­forderung mit Frist­set­zung (Mah­nung) ein. Der AUFTRAGGEBER kann in diesem Fall erst nach Ablauf ein­er angemesse­nen Frist vom Ver­trag zurück­treten oder Schadenser­satz wegen Nichter­fül­lung verlangen.

3.2 Wenn MICROVISTA, ihre geset­zlichen Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen hin­sichtlich des Verzug­sein­tritts Vor­satz oder grobe Fahrläs­sigkeit zu vertreten haben, oder ein Fix­ter­min vere­in­bart wurde oder das Inter­esse des AUFTRAGGEBERS nach­weis­lich auf­grund des Verzug­sein­tritts ent­fall­en ist, haftete MICROVISTA nach den geset­zlichen Vorschriften. Soweit der Verzug auf der schuld­haften Ver­let­zung ein­er wesentlichen Ver­tragspflicht beruht, ist die Haf­tung auf den vorherse­hbaren, typ­is­cher­weise ein­tre­tenden Schaden gegren­zt. Im Übri­gen ist die Haf­tung ausgeschlossen.

3.3 Jede Frist begin­nt erst nach Ein­gang aller für die Aus­führung der Leis­tung erforder­lichen Unter­la­gen und nach Zahlung­sein­gang, soweit Vorauszahlung vere­in­bart wurde.

3.4 Wird die Leis­tung oder die Her­stel­lung oder die Aus­liefer­ung des Werkes aus Grün­den, die MICROVISTA nicht zu vertreten hat ver­hin­dert oder verzögert, so ver­längert sich die Leis­tungszeit entsprechend um die nach­weis­bare Dauer des Hin­derniss­es. Bei der Berech­nung der Fristver­längerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wieder­auf­nahme der Leis­tung­shand­lun­gen zu berück­sichti­gen. Leis­tungs- und Sekundäransprüche des AUFTRAGGEBERS während des Zeitraums sind ausgeschlossen.

3.5 Bei wesentlich­er Ver­schlechterung der Ver­mö­gensver­hält­nisse des AUFTRAGGEBERS, ins­beson­dere bei Ein­stel­lung der Zahlun­gen oder Beantra­gung eines Insol­ven­zver­fahrens, ent­fällt die Liefer­verpflich­tung der MICROVISTA. Diese ent­fällt im Übri­gen bei grundle­gen­den Betrieb­sstörun­gen, ins­beson­dere solchen in Folge von durch MICROVISTA nicht zu vertre­tenden Streiks und Aussper­run­gen bei MICROVISTA oder einem ihrer Liefer­an­ten, Naturkatas­tro­phen, Kriegszustän­den oder anderen Fällen höher­er Gewalt, welche die ver­trags­gemäße Leis­tung ver­hin­dern oder beein­trächti­gen, für die Dauer und für den Umfang der ent­stande­nen Behin­derun­gen auch hin­sichtlich der Nacherfüllung.

3.6 MICROVISTA ist zu Teilleis­tun­gen oder ‑liefer­un­gen berechtigt.

3.7 Sofern eine Liefer­ung erforder­lich ist, erfol­gt sie auf Rech­nung des AUFTRAGGEBERS. In diesem Fall geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der Ver­schlechterung der Ware mit der Über­gabe der Liefer­ung an den Trans­porteur auf den AUFTRAGGEBER über.

 

4. Abnahme, Daten­ver­ar­beitung, Zahlungsbedingungen

4.1 Die Abnahme erfol­gt durch vor­be­halt­lose Inge­brauch­nahme des Werkes oder durch vor­be­halt­lose Zahlung des vere­in­barten Werk­lohnes. Es ist vere­in­barungs­gemäß von ein­er vor­be­halt­losen Inge­brauch­nahme auszuge­hen, wenn nach Über­mit­tlung des unkör­per­lichen Werkes (Prüf­bericht) per Daten­fer­nüber­tra­gung oder Liefer­ung eines Daten­trägers, in dem das Werk verkör­pert ist, 8 Tage ver­gan­gen sind ohne dass der AUFTRAGGEBER MICROVISTA einen wesentlichen Man­gel angezeigt hat.

4.2 Rech­nun­gen sind ohne Abzug inner­halb von 14 Kalen­derta­gen nach Rech­nungs­da­tum zu bezahlen, sofern nicht schriftlich ein anderes Zahlungsziel vere­in­bart wurde. Die Rech­nung wird unter dem Tag der Liefer­ung, Aus­führung, Teil­liefer­ung, Teilaus­führung oder der Anzeiger der Liefer­bere­itschaft (bei Annah­mev­erzug des AUFTRAGGEBERS) ausgestellt.

4.3 MICROVISTA weist den AUFTRAGGEBER darauf hin, dass inner­halb des Unternehmens und der mit ihr ver­bun­de­nen Unternehmen Dat­en über Geschäftsvor­fälle ver­ar­beit­et wer­den und behält sich das Recht vor, die zur Erlan­gung ein­er Kred­it­sicherung erforder­lichen Dat­en dem Ver­sicherungs­ge­ber zu über­mit­teln. Wird eine Ver­sicherung der Forderung abgelehnt behält sich MICROVISTA eine Aus­führung gegen Vorkasse vor.

4.4 Bei Zahlungsverzug behält sich MICROVISTA die Gel­tend­machung eines über den geset­zlichen Verzugszins hin­aus­ge­hen­den Schaden vor. In diesem Fall ist dem AUFTRAGGEBER der Nach­weis ges­tat­tet, dass MICROVISTA kein oder nur ein gerin­ger­er Schaden ent­standen ist.

4.5 Der AUFTRAGGEBER kann Zahlungsansprüche der MICROVISTA nur mit solchen Gege­nansprüchen aufrech­nen, die recht­skräftig fest­gestellt, unbe­strit­ten und von MICROVISTA anerkan­nt sind.

4.6 Die Ausübung des Zurück­be­hal­tungsrechts durch den AUFTRAGGEBER gegenüber ver­traglich begrün­de­ten Zahlungsansprüchen der MICROVISTA auf­grund von Ansprüchen, die nicht in rechtlichem Zusam­men­hang mit diesem Ver­trag ste­hen, ist ausgeschlossen.

 

5. Gewährleis­tung, Haftung

5.1 Gewährleis­tungsansprüche ver­jähren in einem Jahr ab Annahme oder Abliefer­ung. Die Gewährleis­tungs­frist von einem Jahr gilt auch für soge­nan­nte unkör­per­liche Werke (z. B. für die Erstel­lung eines Prüf­bericht­es oder die Entwick­lung ein­er Indi­vid­u­al­soft­ware). Die Gewährleis­tungs­frist von einem Jahr gilt nicht bei Bauw­erken und bei beweglichen Sachen, die für Bauw­erke ver­wen­det wer­den; hier gilt die geset­zliche Regelung.

5.2 Erken­nt der AUFTRAGGEBER bei Erhalt der Liefer­ung Schä­den an der Ver­pack­ung, hat er bei Annahme der­sel­ben von dem Trans­portun­ternehmen die Beschädi­gung detail­liert schriftlich bestäti­gen zu lassen. Trans­ports­chä­den, die erst nach Öff­nen der Ver­pack­ung fest­gestellt wer­den, müssen MICROVISTA inner­halb von 5 Kalen­derta­gen nach Erhalt der Liefer­ung schriftlich gemeldet wer­den. Zur Frist­wahrung genügt die rechtzeit­ige Absendung der Mit­teilung, die Beweis­last hier­für trifft den AUFTRAGGEBER.

5.3 Der AUFTRAGGEBER hat MICROVISTA, soweit erforder­lich, bei der Besei­t­i­gung von Män­geln zu unter­stützen, ins­beson­dere auf Wun­sch von MICROVISTA einen Daten­träger mit den betr­e­f­fend­en Anpas­sun­gen oder Angaben zu übersenden.

5.4 Ver­an­lasst der AUFTRAGGEBER eine Über­prü­fung wegen behaupteter Fehler, so hat er die ent­stande­nen Kosten zu tra­gen, wenn sich her­ausstellt, dass kein Man­gel vorhan­den ist.

5.5 Die Gewährleis­tung erlis­cht für solche Anpas­sun­gen oder Leis­tun­gen, die der AUFTRAGGEBER ändert oder in die er son­st wie ein­greift, es sei denn, dass der AUFTRAGGEBER im Zusam­men­hang mit der Män­ge­lanzeige nach­weist, dass der Ein­griff für den Man­gel nicht ursäch­lich ist.

5.6 Weit­erge­hende Gewährleis­tungsansprüche des AUFTRAGGEBERS, ins­beson­dere wegen Man­gelfolgeschä­den – soweit diese nicht aus dem Fehlen von zugesicherten Eigen­schaften resul­tieren – sind aus­geschlossen. Dies gilt nicht, soweit MICROVISTA Vor­satz oder grobe Fahrläs­sigkeit zur Last fällt.

5.7 Eine Gewähr für die Eig­nung oder Brauch­barkeit des Werkes oder der son­sti­gen Leis­tung für den vom AUFTRAGGEBER vorge­se­henen Zweck wird von MICROVISTA nicht über­nom­men, es sei denn, dass eine aus­drück­liche schriftliche Bestä­ti­gung von Seit­en der MICROVISTA aus besteht.

 

6. Auss­chluss von Schadensersatz

6.1 Vor­be­haltlich der nach­fol­gen­den Regelun­gen sind Schaden­er­satzansprüche des AUFTRAGGEBERS – egal aus welchem Rechts­grund, auch für solche aus uner­laubter Hand­lung – für die ein­fach fahrläs­sige Ver­let­zung von Pflicht­en durch MICROVISTA, ihre geset­zlichen Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen aus­geschlossen. Bei der ein­fach fahrläs­si­gen Ver­let­zung von Kar­di­nal­spflicht­en beschränkt sich die Haf­tung der MICROVISTA der Höhe nach auf den Auftragswert.

6.2 Die vorste­hen­den Haf­tungsauss­chlüsse und Haf­tungs­be­gren­zun­gen gel­ten nicht in den Fällen ver­schulden­sun­ab­hängiger Haf­tung, ins­beson­dere nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz, bei Kör­p­er- und Gesund­heitss­chä­den oder des Ver­lustes des Lebens oder des Fehlens von zugesicherten Eigen­schaften, bei Vor­satz und grober Fahrlässigkeit.

6.3 Im Falle des Ver­lustes oder Unter­gangs von bere­it­gestell­ten Mustern, Mod­ellen oder Erzeug­nis­sen des AUFTRAGGEBERS infolge höher­er Gewalt beschränkt sich die Haf­tung der MICROVISTA auf den Materialwert.

6.4 Die Haf­tung der MICROVISTA bei Daten­ver­lust infolge der Ver­wen­dung der Werke oder Leis­tun­gen der MICROVISTA ist auf den Aufwand beschränkt, der notwendig ist, um anhand vorhan­den­er Sicherungskopi­en die ver­lore­nen Dat­en auf der Anlage des AUFTRAGGEBERS wieder­herzustellen. Der AUFTRAGGEBER wird dahinge­hend zu ein­er eigen­ständi­gen regelmäßi­gen Daten­sicherung verpflichtet.

 

7. Lizenz- und Urheberrechte

7.1 Etwaige Urhe­ber­rechte sowie Ver­wen­dungs- und Ver­w­er­tungsrechte an von MICROVISTA hergestell­ten Werken bzw. erbracht­en Dien­stleis­tun­gen verbleiben unab­hängig von der Liefer­ung an den AUFTRAGGEBER bei MICROVISTA, soweit nicht etwas anderes vere­in­bart ist. Der Nach­bau einzel­ner Werke oder Teilen von Werken der MICROVISTA bedarf der schriftlichen Zus­tim­mung von MICROVISTA. Die Vervielfäl­ti­gung von Soft­ware der MICROVISTA ist dem AUFTRAGGEBER nur für den haus­in­ter­nen Gebrauch bzw. zu Zweck­en der Daten­sicherung gestattet.

7.2 Für nicht von MICROVISTA hergestellte Soft­ware gel­ten die Vorschriften des jew­eili­gen Herstellers.

 

8. Gerichts­stand

8.1 Gerichts­stand für alle aus dem Ver­tragsver­hält­nis entste­hen­den Ansprüche ist der für den Fir­men­sitz der MICROVISTA zuständi­ge Gericht­sort. MICROVISTA ist auch berechtigt, vor dem Gericht zu kla­gen, welch­es für den Sitz oder die beauf­tra­gende Nieder­las­sung des AUFTRAGGEBERS zuständig ist.

 

9. Schluss­bes­tim­mungen

9.1 Erfül­lung­sort für alle sich unmit­tel­bar oder mit­tel­bar aus dem Ver­tragsver­hält­nis ergeben­den Verpflich­tun­gen, ein­schließlich der Zahlungspflicht, ist man­gels beson­der­er schriftlich­er Vere­in­barung der Fir­men­sitz der MICROVISTA in 38889 Blankenburg.

9.2 Die Unwirk­samkeit einzel­ner Bes­tim­mungen dieser All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen oder ihrer Bestandteile lässt die Wirk­samkeit der übri­gen Regelun­gen unberührt. Die Ver­tragspart­ner sind im Rah­men des Zumut­baren verpflichtet, eine unwirk­same Bes­tim­mung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfol­gt gle­ichk­om­mende wirk­same Regelung zu erset­zen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Ver­tragsin­halts her­beige­führt wird. Das Gle­iche gilt, falls ein regelungs­bedürftiger Sachver­halt nicht aus­drück­lich geregelt ist.

9.3 Die Ein­beziehung und Ausle­gung dieser all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen regelt sich eben­so wie Abschluss und Ausle­gung der Rechts­geschäfte mit dem AUFTRAGGEBER auss­chließlich nach dem Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land unter Auss­chluss des UN- und inter­na­tionalen Kaufrechts.

9.4 Der AUFTRAGGEBER ermächtigt MICROVISTA unter Verzicht auf eine Mit­teilung, per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en im Rah­men der Zuläs­sigkeit des BDSG und soweit zur Durch­führung des Ver­tragsver­hält­niss­es notwendig, zu ver­ar­beit­en und den mit der Durch­führung des Ver­tragsver­hält­niss­es inner­halb der MICROVISTA und inner­halb der mit ihr ver­bun­den Unternehmen befassten Stellen zu übermitteln.

Automated inspection of hairpins

Challenge:

The stability of the hairpin joint is crucial for the reliability of electrically powered vehicles. Laser welding can be carried out according to different principles. However, this can affect the quality of the joint by process fluctuations resulting in undesired deviations.

Possible consequences:
Due to ambiguity in the quality of joints, high
failure rates can occur.

Advantages of a CT inspection:

  • Quality feedback within minutes
  • Statistically evaluable results thanks to Microvista's automatic analysis: 40 stators/day inspected
  • Only 165 €/part including an informative report.
CT Scan exposing a burnt out battery
Pore analysis of a cylinder head

Challenge:

In order to achieve the highest possible ranges as well as low emissions, lightweight construction continues to be a primary goal in vehicle construction, regardless of the type of drive. Light metal casting is characterised by its ability to produce complex parts with a high degree of automation and recyclability. However, high technological demands are placed on the components, including mechanical load-bearing capacity under more complex stresses and simultaneous mass reduction.

Potential consequences:

A cylinder with poor quality leads to damage to the cooling system and ultimately to engine failure.

 

Advantages of a CT inspection:

  • Visualisation of pores in the cylinder head and colour classification of the pores according to their volume is possible.
  •  The exact position of each pore and thus the potential risk it poses can be determined.
Testing of wall thicknesses of an exhaust manifold.

Challenge:

The exhaust manifold is one of the most heavily loaded components of an engine. For this reason, the actual and desired condition of the wall thickness should be compared. Only with a sufficient wall thickness can the manifold withstand the shock-like inflow of exhaust gases and the resulting pressure front, as well as the many heating and cooling cycles in the long term.  

Possible consequences of undetected deviations:

The notch effect of blowholes can cause a crack in the manifold. Partial breakthroughs can also occur if the wall thickness is too small. This leads to a change in the pressure conditions in the manifold, which reduces engine performance and, at the same time, increases fuel consumption. In addition, there is a high noise level from the direction of the engine and a clearly perceptible exhaust smell in the interior.

Advantages of a CT inspection:

  • Fast and automatic detection of relevant quality defects 
  • Avoidance of scrap refinement 
  • Detection of defect focal points through statistical evaluation of the results.
CT Scan exposing a burnt pores in aluminium wheel
Assembly inspection of lithium-ion batteries.

Challenge:

Due to production or assembly errors, the contact, insulation and electrolyte foil is damaged in some batteries.

Possible consequences:

A short circuit can be the result. This can lead to a high thermal reaction of the electrolyte. The resulting outgassing causes the battery to swell externally. Inflated, deformed, outgassed lithium-containing batteries can lead to explosions and fires.

Advantages of CT testing:

  • Dismantling of batteries in small devices is not necessary for the test. The devices can therefore be used immediately after the test
  • By sorting out defective batteries, higher quality can be guaranteed, and prevention against legal disputes and negative press in case of a fire can be operated
CT Scan exposing a burnt out battery
Comprehensive inspection of an aluminium wheel carrier with complex bionic structure.

Challenge:

Additive manufacturing requires carefully set process parameters that are optimised in iterative steps during the product development process. Fast and comprehensive feedback on product quality is of paramount importance for shortening the development phase.

Possible consequences of undetected defects:

Missing and insufficiently validated process quality can result in high reject rates. Especially with regard to safety-relevant parts of the chassis, additional risks arise that can lead to component failure and create the risk of an accident.

Advantages of CT inspection:

  • Shortened development cycles
  • Addressing risks identified by FMEA
  • Reduction of required expensive prototypes through non-destructive testing for a variety of features.
Comprehensive inspection of an aluminium wheel carrier with complex bionic structure.

Challenge:

Additive manufacturing requires carefully set process parameters that are optimised in iterative steps during the product development process. Fast and comprehensive feedback on product quality is of paramount importance for shortening the development phase.

Possible consequences of undetected defects:

Missing and insufficiently validated process quality can result in high reject rates. Especially with regard to safety-relevant parts of the chassis, additional risks arise that can lead to component failure and create the risk of an accident.

Advantages of CT inspection:

  • Shortened development cycles
  • Addressing risks identified by FMEA
  • Reduction of required expensive prototypes through non-destructive testing for a variety of features.
A CT scan of insulation foam
Assembly inspection of medical devices

Challenge:

To detect malfunctions, damage or collisions that cannot be traced after disassembly of the medical device. 

Possible consequences:

Blockages can cause some devices to malfunction during use.

Advantages of a CT scan:
Complete digitisation takes place without the application of force during the measurement, which makes it possible to measure, analyse as well as subsequently process filigree and soft components. The inspection takes place quickly and reliably in the assembled state. During the evaluation, the movements in the component can be recorded, whereby the blockage can be found.

A CT scan of XXX XXX